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   BFH, 14.04.1988 - IV R 205/85   

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https://dejure.org/1988,1652
BFH, 14.04.1988 - IV R 205/85 (https://dejure.org/1988,1652)
BFH, Entscheidung vom 14.04.1988 - IV R 205/85 (https://dejure.org/1988,1652)
BFH, Entscheidung vom 14. April 1988 - IV R 205/85 (https://dejure.org/1988,1652)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Gewerbetreibender - Eigener Verzehraufwand - Gaststätte - Aufgestellte Automaten - Vertrieb eigener Waren - Betriebliche Veranlassung - Private Lebensführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur betrieblichen Veranlassung des Aufwands für eigenen Verzehr des Gewerbetreibenden bei der Kundschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 129
  • BB 1988, 1318
  • BB 1988, 1802
  • DB 1988, 1576
  • BStBl II 1988, 771
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.12.1963 - VI 340/62 U

    Abgrenzung zwisch Betriebsausgaben und Lebensführungskosten - Einordnung des sog.

    Auszug aus BFH, 14.04.1988 - IV R 205/85
    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verneinte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1963 VI 340/62 U (BFHE 78, 246, BStBl III 1964, 98) die Abzugsfähigkeit und ging in den endgültigen Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1976 bis 1978 von einem um diese Aufwendungen erhöhten Gewinn aus.

    Mit diesen vom Senat zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen steht die zeitlich zuvor ergangene Entscheidung des BFH zur Behandlung von betrieblich veranlaßten Aufwendungen aus Anlaß des sog. Kundschaftstrinkens in BFHE 78, 246, BStBl III 1964, 98 im wesentlichen in Einklang.

    Gemessen an der vom Großen Senat des BFH zeitlich nachfolgend entwickelten Rechtsprechung zur Behandlung gemischter Aufwendungen und insbesondere den beiden genannten Ausnahmefällen vom Abzugsverbot hat das Urteil in BFHE 78, 246, BStBl III 1964, 98 zutreffend verneint, daß die Möglichkeit einer Aufteilung der eigenen Verzehraufwendungen (oder der eines Familienangehörigen) aus Anlaß des sog. Kundschaftstrinkens in einem privaten und einem betrieblichen Teil bestehe.

    Das Urteil in BFHE 78, 246, BStBl II 1964, 98 bejaht jedoch grundsätzlich auch, daß - im Sinne der zeitlich späteren Rechtsprechung des Großen Senats - das Aufteilungs- und Abzugsverbot zurücktreten müsse, falls der private Anlaß unbedeutend sei und nicht ins Gewicht falle.

    Im Rahmen dieser Rechtsprechung hält sich die in BFHE 78, 246, BStBl III 1964, 98 vertretene Auffassung, daß eigene Verzehrkosten dann nicht auf einem zu vernachlässigenden privaten Anlaß beruhten, wenn sie sich im Rahmen des üblichen Lebensbedarfs bewegten.

    Auch hält es sich im Rahmen der Rechtsprechung des Großen Senats, wenn in BFHE 78, 246, BStBl III 1964, 98 die Auffassung vertreten wird, eine die Lebensführung berührende Veranlassung könne auch bei Restaurantbesuchen gegeben sein, die über den notwendigen Lebensbedarf hinausgingen (z.B. wöchentliche Stammtischrunde).

    Von den jeweiligen Branchenverhältnissen und auch von den Verhältnissen des Einzelfalles wird es abhängen, ob - wie der BFH in BFHE 78, 246, BStBl III 1964, 98 meint - der betriebliche Charakter von Verzehraufwendungen daran ablesbar sei, daß sie den üblichen Lebenshaltungsaufwand überstiegen.

    Dies erfordert aber, wie in BFHE 78, 246, BStBl III 1964, 98 als zweite Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit des Verzehraufwandes gefordert worden ist, daß der Gewerbetreibende im einzelnen dartut, daß der die private Sphäre zumindest berührende Verzehraufwand maßgeblich auf geschäftlichen Erwägungen beruht und die Lebensführung demgegenüber ganz zurücktritt.

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 14.04.1988 - IV R 205/85
    Berühren jedoch diese Aufwendungen zugleich die private Lebensführung, besteht nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot (vgl. zuletzt Beschluß des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).

    Der Große Senat hat dies dahingehend präzisiert, daß Aufwendungen nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, wenn die Förderung des Betriebs (Berufs) bei weitem überwiegt und die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt (Abschn. C II 2c der Entscheidungsgründe in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).

  • BFH, 06.05.1976 - IV R 79/73

    Freiberuflich tätiger Arzt - Gewinnermittlung durch Überschußrechnung -

    Auszug aus BFH, 14.04.1988 - IV R 205/85
    Zwar sind Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen und dem Betrieb besteht (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 1976 IV R 79/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560, und vom 1. Juni 1978 IV R 36/73, BFHE 125, 175, BStBl II 1978, 499; zuletzt Urteil vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208).
  • BFH, 01.06.1978 - IV R 36/73

    Testamentsvollstrecker - Betriebsausgaben - Erbfallkosten -

    Auszug aus BFH, 14.04.1988 - IV R 205/85
    Zwar sind Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen und dem Betrieb besteht (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 1976 IV R 79/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560, und vom 1. Juni 1978 IV R 36/73, BFHE 125, 175, BStBl II 1978, 499; zuletzt Urteil vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208).
  • BFH, 16.10.1986 - IV R 138/83

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Kunstmalerin für die Reise in ein

    Auszug aus BFH, 14.04.1988 - IV R 205/85
    Zwar sind Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen und dem Betrieb besteht (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 1976 IV R 79/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560, und vom 1. Juni 1978 IV R 36/73, BFHE 125, 175, BStBl II 1978, 499; zuletzt Urteil vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208).
  • BFH, 07.09.1989 - IV R 128/88

    Aufwendungen für Tageszeitungen oder Wochenzeitschriften und für Radiogeräte sind

    Zwar sind Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen und dem Betrieb (Beruf) besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. April 1988 IV R 205/85, BFHE 153, 129, BStBl II 1988, 771, m. w. N.).
  • FG München, 24.04.1995 - 13 K 2409/94

    Abziehbarkeit von durch Jahresessen entstandenen Kosten; Berücksichtigung von

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  • FG Düsseldorf, 16.12.1999 - 13 K 556/95

    Einkunftserzielung als Absicht, auf Dauer gesehen ein positives Ergebnis

    Dementsprechend fällt auch eine Vermietungstätigkeit nur dann unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften; nicht steuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (BFH-Urteil vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl II 1988, 771 mit Nachweisen).
  • BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85

    Verpflegungsmehraufwand - Abzugsverbot - Aufteilungsverbot - Geschäftsreise -

    Zum anderen soll eine Aufteilung der gemischten Aufwendungen möglich sein, wenn zwar der private Anteil nicht unbedeutend ist, die Aufteilung sich aber leicht und einwandfrei nach einem objektiv nachprüfbaren Maßstab durchführen läßt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 14. April 1988 IV R 205/85, BFHE 153, 129, BStBl II 1988, 771 - Verzehraufwendungen eines Automatenaufstellers in Kundengaststätten).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.11.2000 - 6 K 1867/98

    Abgrenzung Bewirtungsaufwendungen / Werbekosten

    Demgegenüber liegen bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen oder Kundschaftstrinken betrieblich veranlasste Aufwendungen vor, die in vollem Umfang zum Betriebsausgabenabzug berechtigen (vgl. Broudre, "Die steuerliche Behandlung von Bewirtungsaufwendungen" in DStR 1995, S. 117 ff. (119, Ziff. 7); BFH-Urteile vom 11. Dezember 1963 - VI 340/92 U, BStBl III 1964, S. 98 und vom 14. April 1988 - IV R 205/85, BStBl II 1988, 771).
  • BFH, 25.08.2000 - IV B 131/99

    Testessen eines Restaurantkritikers

    Das entspricht der Rechtsprechung des BFH zum sog. Kundschaftstrinken (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1963 VI 340/62 U, BFHE 78, 246, BStBl III 1964, 98, und vom 14. April 1988 IV R 205/85, BFHE 153, 129, BStBl II 1988, 771).
  • FG Hamburg, 12.12.2000 - VI 137/99

    Abzug von Werbungskosten eines Lehrers für eine zu Fortbildungszwecken mit dem

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